1.1. Schutzbedürftige Informationen jedes Menschen
Jeder von uns entscheidet selbst, welche privaten und persönlichen Informationen man seinem Gegenüber und seinem Umfeld mitteilt, wie z.B. seinen Alkoholkonsum, Gesundheitszustand, seine politische oder religiöse Ausrichtung, Geschlecht, Sexualität, Gewerkschaftszugehörigkeit, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum, Name, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, Familien- oder Mitarbeiter Fotos usw.
Diese aufgezählten Beispiele gehören zur Sozial-, Privat- oder Intimsphäre eines jeden einzelnen Menschen und sind somit schutzbedürftige persönliche Informationen (Daten). Die Gesetzgebung spricht hier auch von personenbezogenen Daten, die nicht direkt für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Aufgrund einer Volkszählung hat das Bundesverfassungsgericht am 15.12.1983 (BVerfGE 65,1) entschieden, dass jeder Einzelne in Deutschland das Grundrecht hat, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Datenschutz schützt somit das Persönlichkeitsrecht und auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (gemäß Art. 1 Abs.1 (Menschenwürde) und Art. 2 Abs.1 (Persönlichkeitsrecht) Grundgesetz der BRD).
Der Schutz personenbezogener Daten und die Achtung der Privatsphäre sind auch europäische Grundrechte.
Daher trat im Mai 2018 für alle EU-Mitgliedsstaaten eine neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft, durch die die Rechte der Bürger gestärkt und die Vorschriften für Unternehmen im digitalen Zeitalter entsprechend angepasst und neu geregelt wurden. Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union und das bei uns im Land weiterhin gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben die Aufgabe, schutzbedürftige Daten jeder einzelnen natürlichen Person entsprechend rechtlich zu schützen, wenn diese von anderer Person oder anderen Personengruppen wie z.B. Vereinen oder Gesellschaften genutzt und verarbeitet werden.
Nach Artikel 6 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) ist es allen EU-Mitgliedsstaaten erlaubt, sowohl im nicht-öffentlichen (gemeint sind z.B. Unternehmen, Betriebe, Praxen oder Vereine) als auch in den öffentlichen Bereichen personenbezogene Daten zu erheben, verarbeiten und in einem Dateisystem abzulegen oder zu speichern. Die nationalen Datenschutzgesetze der Mitgliedstaaten, wie z.B. unser Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind auch weiterhin anzuwenden und dienen dazu, dass die Regelungsgebote der DSGVO auch im nationalen Recht umgesetzt und ergänzt werden. Gemäß diesen rechtlichen Voraussetzungen dürfen personenbezogenen Daten daher nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck, zu dem sie erhoben oder verarbeitet wurden, erfordert. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen und unrichtige Daten zu berichtigen. In gesetzlich bestimmten Fällen oder mit Einwilligung der betroffenen Person ist auch eine Verarbeitung zu anderen Zwecken zulässig. Eine Einwilligung der Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der Betroffenen beruht. Die betroffene Person ist hierzu auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten, sowie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform.
1.3. Rechenschaftspflicht für alle Unternehmensformen und öffentliche Einrichtungen, wenn diese personenbezogene Daten verarbeiten
Die DSGVO enthält in Art. 5 die seit Jahrzehnten bekannten Grundprinzipien und entwickelt sie weiter. Die Verantwortlichen, die über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden, aus öffentlichen Stellen (z.B. Behörden) und nicht öffentlichen Stellen (z.B. Unternehmen, Betriebe, Kanzleien, Apotheken, medizinischen Praxen oder Vereinen), sind für die Beachtung dieser Grundbedingungen zuständig und müssen die Einhaltung nachweisen können (Rechenschaftspflicht).
1.4. Im Einzelnen gelten u. a. die folgenden Grundsätze:
Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben
Transparenz
Datenminimierung
Zweckbindung
Richtigkeit
Speicherbegrenzung
Datensicherheit
Ohne Regulierungen und Gesetze war möglicherweise im Zeitalter des Neandertalers der Datenschutz vielleicht etwas pragmatisch und einfacher zu händeln?
Karikatur von https://www.gdd.de/downloads/materialien/cartoons
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